Ein «Espresso»-Hörer wohnt als Untermieter in einer Studenten-Wohngemeinschaft. In der WG gibt es seit einer Weile Spannungen. Der «Espresso»-Hörer möchte deshalb so rasch als möglich ausziehen.
Der Mietvertrag sieht allerdings eine dreimonatige Kündigungsfrist vor. «Sind so lange Kündigungsfristen bei einer Untermiete überhaupt zulässig?», möchte der junge Mann nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Laut Gesetz gelten für Untermieter die gleichen Bestimmungen, wie für «gewöhnliche» Mieterinnen und Mieter. Das gilt auch für die Kündigungsfristen. Auch bei Untermiet-Verhältnissen gilt die vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestkündigungsfrist von drei Monaten auf den vertraglich festgehaltenen Kündigungstermin. Diese Frist darf im Mietvertrag verlängert, nicht aber verkürzt werden.
Mietrecht gilt auch bei Zimmern
Eine Ausnahme gilt für möblierte Zimmer ohne Mitbenützung von Küche und Bad. Sie können mit einer Frist von zwei Wochen auf das nächste Monatsende gekündigt werden.
Wer nun wie der «Espresso»-Hörer aus Brugg sein Zimmer früher verlassen möchte, hat wie bei Wohnungen die Möglichkeit, einen Nachmieter zu suchen. Ist ein Nachmieter bereit, das Zimmer zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen und sind die anderen Bewohnenden mit dem Nachmieter einverstanden, steht einer vorzeitigen Vertragsauflösung nichts im Wege.
Weitere Informationen vom Mieterinnen- und Mieterverband
Fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund
Darüber hinaus gibt es eine weitere Möglichkeit, eine Wohngemeinschaft vor Ablauf der Kündigungsfrist zu verlassen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Vertrag fristlos aufgelöst werden. Als wichtiger Grund würde gelten, wenn der Vermieter seine Pflichten so stark vernachlässigt, dass der Mieter seine Wohnung oder sein Zimmer nicht mehr benutzen kann. Gewöhnliche Mängel oder eine zeitweise angespannte Stimmung in der Wohngemeinschaft erfüllen diese Voraussetzungen nicht.